Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge  werden  auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.  Abweichende Regelungen bedürfen der schrift-

lichen  Bestätigung.

 

2. Preise
1. Die  im  Angebot  des  Auftragnehmers  genannten  Preise  gelten  unter  dem  Vorbehalt,   dass   die  der  Angebotsabgabe zugrundegelegten  Auftragsdaten  unverändert  bleiben,  längstens  jedoch  vier  Monate  nach  Eingang  des  Angebots  beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche  Änderungen  auf  Veranlassung  des  Auftraggebers  einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstill-

stands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,

die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen,  Entwürfe,  Probesatz,  Probedrucke,  Korrekturabzüge,  Änderung  angelieferter/übertragener  Daten  und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

 

3. Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung.  Erstaufträge  werden grundsätzlich  gegen Zahlung bei Lieferung abgerechnet.  Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach  besonderer  Vereinbarung  und  zahlungshalber  ohne  Skontogewährung  angenommen.  Zinsen  und  Spesen  trägt  der Auftraggeber.  Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,  Protestierung,  Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht,  sofern ihm  oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer  unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten  Forderung aufrechnen oder ein Zurück- behaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit

des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurück- halten sowie die Weiterarbeit einstellen.  Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Bei  Zahlungsverzug  sind  Verzugszinsen  in  Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zahlt der Auftraggeber nicht gemäß der Zahlungsvereinbarung, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug

.

4. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durch-führende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig,  wenn sie  vom Auftragnehmer ausdrücklich  bestätigt werden.  Wird der Vertrag schriftlich abge- schlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert  der  Auftragnehmer  die  Leistung,  so  kann  der  Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik,  Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,  berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags,  wenn dem Auftraggeber ein wei- teres  Abwarten  nicht mehr zugemutet werden kann,  anderenfalls  verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist  um  die  Dauer der Verzögerung.  Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und  sonstigen  Gegenständen  ein   Zurückbehaltungsrecht  gemäß  § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen For- derungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der  Auftragnehmer  nimmt  im  Rahmen der  ihm  aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger  Anmeldung  zurückgeben,  es  sei  denn,  ihm  ist  eine  andere  Annahme-/Sammelstelle  benannt  worden.  Die  Ver-

packungen  können  dem  Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere  Annahme-/Sammelstelle  benannt  worden.  Zurückgenommen  werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung

der Ware,  bei  Folgelieferungen  nur  nach  rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten  Verpackungen  trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,  so  trägt  der  Auftraggeber lediglich die Transportkosten,  die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftrag- nehmers  entstehen  würden.  Die  zurückgegebenen  Verpackungen  müssen  sauber,  frei  von  Fremdstoffen  und  nach unter- schiedlicher  Verpackung sortiert sein.  Anderenfalls ist der Auftragnehmer  berechtigt,  vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. Die  gelieferte  Ware  bleibt  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  aller  zum  Rechnungsdatum  bestehenden  Forderungen  des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang  berechtigt.  Der  Auftraggeber  tritt  seine  Forderungen  aus der  Weiterveräußerung hierdurch an den Auftrag-

nehmer ab.Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den  Schuldner  der  abgetretenen Forderung  zu nennen.  Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicher-

heiten dessen Forderung  insgesamt um mehr als 20 %,  so ist der Auftragnehmer auf  Verlangen des Auftraggebers oder eines durch  die  Übersicherung  des  Auftragnehmers  beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß  § 950 BGB anzusehen  und  behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.  Sind  Dritte  an  der Be- oder Verarbeitung beteiligt,  ist  der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts 

der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

6. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der  Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem  Fall  unverzüglich  zu prüfen.  Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,  die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden  Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.  Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe- erklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche  Mängel  sind  innerhalb  einer  Frist  von  einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel  innerhalb  einer  Frist  von  einer  Woche  ab  Entdeckung;  andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsan-

spruchs ausgeschlossen.

3. Bei  berechtigten  Beanstandungen  ist  der  Auftragnehmer  zunächst  nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatz-lieferung  verpflichtet  und  berechtigt.  Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist

nach  oder  schlägt  die  Nachbesserung  trotz wiederholten  Versuchs fehl,  kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel  eines  Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,  dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei  farbigen  Reproduktionen  in  allen  Herstellungsverfahren  können  geringfügige Abweichungen vom Original nicht bean-

standet werden.  Das  gleiche  gilt  für  den  Vergleich  zwischen  sonstigen  Vorlagen  (z. B. Digital Proofs, Andrucken)  und dem Endprodukt.  Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel,  die den Wert oder die  Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesent-

lich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7. Zulieferungen  (auch Datenträger, übertragene Daten)  durch  den  Auftraggeber  oder  durch  eine  von ihm eingeschalteten

Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.  Bei  Datenübertragungen  hat der  Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen

Stand  entsprechende  Schutzprogramme  für  Computerviren einzusetzen.  Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr-  oder  Minderlieferungen  bis  zu  10 %  der  bestellten  Auflage  können  nicht beanstandet werden. Berechnet wird die

gelieferte Menge.  Bei  Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,  unter 2.000 kg auf 15 %.

 

7. Haftung

1. Schadens- und  Aufwendungsersatzansprüche  des Auftraggebers,  gleich aus welchem Rechtsgrund,  sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,

– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,  auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;  insoweit  haftet  er  nur  auf  den  nach  Art  des  Produkts  vorhersehbaren,  vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,

– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Verjährung

Ansprüche  des  Auftraggebers  auf  Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern 6. und 7.) verjähren mit Ausnahme der unter

Ziffer 7. 2.  genannten  Schadensersatzansprüche  in  einem  Jahr  beginnend  mit  der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht,

soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

9. Handelsbrauch

Im  kaufmännischen  Verkehr  gelten  die  Handelsbräuche  der  Druckindustrie  (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischener-zeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein

abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

10. Archivierung

Dem   Auftraggeber  zustehende   Produkte,   insbesondere  Daten  und  Datenträger,   werden  vom  Auftragnehmer  nur  nach ausdrücklicher  Vereinbarung  und  gegen  besondere  Vergütung  über  den  Zeitpunkt  der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber  oder  seine  Erfüllungsgehilfen  hinaus  archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so

hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

11. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.  Der  Auftraggeber  hat  den  Auftragnehmer  von   allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei- zustellen.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  sind,  wenn  der  Auftraggeber  Kaufmann,  juristische  Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches  Sondervermögen ist oder im  Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,  für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis  ergebenden  Streitigkeiten  einschließlich  Scheck-,  Wechsel- und Urkundenprozesse,  der  Sitz des  Auftragnehmers.

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.  UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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